Text: Herbert Fritz
Bild: qimono, Pixabay License
In diesem Beitrag wird das Thema Lehre und Recht bearbeitet. Es werden Open Educational Resources erläutert und Creative-Commons-Lizenzen erklärt.
Open Educational Resources (OER) sind „freie Bildungsressourcen, die zur kostenlosen Nutzung, Bearbeitung und Weiterverbreitung zur Verfügung gestellt werden“ (Zimmermann 2018, S. 2). Sie unterliegen keinen einheitlichen Qualitätskriterien. Sie werden nicht auf ihre Qualität untersucht (vgl. Zimmermann 2018, S. 4). Das ist bemerkenswert, da es sich um Bildungsmaterial handelt. Zimmermann (2018) ist der Meinung:
„Wenn sich ein Urheber oder eine Urheberin entscheidet, die eigenen Werke einem großen Personenkreis zur Verfügung zu stellen, wird normalerweise besonders auf eine entsprechende Qualität geachtet“
(Zimmermann 2018, S. 3).
Bei OER ist eine 100-prozentige Rechtssicherheit nicht gegeben – beziehungsweise nicht erreichbar (vgl. Zimmermann 2018, S. 4). Das Urheberrecht in Österreich besagt: „Alles, was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten“ (Zimmermann 2018, S. 6).
Seit 2015 können in Unterricht und Lehre Werke für Lehrzwecke vervielfältigt und den TeilnehmerInnen zu Verfügung gestellt werden (vgl. Zimmermann 2018, S. 7). „Schulbücher, Lehrbücher oder Lehrfilme“ (Zimmermann 2018, S. 7) dürfen nicht vervielfältigt werden (vgl. Zimmermann 2018, S. 7). Es stellt sich die Frage, was ein abgegrenzter TeilnehmerInnenkreis ist und wie Schulbücher, Lehrbücher und Lehrfilme definiert werden.
Texte aus Presseberichten, die älter als zwölf Stunden sind dürfen weitergegeben werden (vgl. Zimmermann 2018, S. 8). Warum dies erst nach zwölf Stunden geschehen darf, wird im vorliegenden Leitfaden nicht erläutert.
Mithilfe der Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) wird eine freie Nutzung von Werken möglich. Erst durch diese Lizenzierung werden Werke zu einer OER (vgl. Zimmermann 2018, S. 10ff.). Die Creative-Commons-Lizenzen besagen: „Es ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist“ (Zimmermann 2018, S. 10).
Der Bildanbieter Pixabay hat allgemein formulierte Empfehlungen bei der Bilderverwertung.
„Durch die Pixabay Lizenz erhältst Du ein unwiderrufliches, weltweites, nicht exklusives und gebührenfreies Recht, die Inhalte für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu verwenden, herunterzuladen, zu kopieren und zu verändern. Eine Nennung des Künstlers/Urhebers bzw. von Pixabay ist nicht erforderlich, wir wissen jedoch eine freiwillige Quellenangabe zu schätzen“
(pixabay 2020, o.S.).
Es stellt sich die Frage, welche Angaben bei der Bildverwendung in einer PowerPoint (nicht als OER gedacht) notwendig sind. Reicht es in einer PowerPoint für ein Universitäts-Seminar anzugeben, dass das Bildmaterial von Pixabay stammt?
Bei der Recherche hat sich mir die Frage gestellt, wenn ein CC-lizenziertes Werk von verschiedenen Personen bearbeitet wurde, ob sämtliche beteiligten Personen in der richtigen Reihenfolge genannt werden müssen (z.B.: Bildbearbeitung).
Beim Thema Datenschutzgrundverordnung, in Bezug auf YouTube-Videos, konnte ich für mich persönlich wenig neue Aspekte erkennen. Interessant war die Datenschutzgrundverordnung bei Einwilligungserklärungen (ja/nein) zur Veröffentlichung von MitarbeiterInnenfotos.
Quellenangaben:
- Zimmermann, Claudia (2018) Leitfaden für die Erstellung von Open Educational Resources. Informationen und praktische Übungen für Hochschullehrende. Hrsg. von Open Education Austria, Graz. https://static.uni-graz.at/fileadmin/digitales-lehren-und-lernen/Medien/OEA-Leitfaden_online_Aufl2.pdf [26.06.2021].
- Pixabay (2020): Nutzungsbedingungen. In: pixabay.com. https://pixabay.com/de/service/terms/ [26.06.2021].